You are currently viewing Die Vereinssatzung

Die Vereinssatzung

VEREIN Wassermühle Karoxbostel e.V. 

§ 1: Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Wassermühle Karoxbostel“ mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.). 
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Seevetal. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§ 2: Vereinszweck

1. Der Vereinszweck ist

    A: die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
    B: die Förderung von Kunst und Kultur
    C: die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
    D: die Förderung der Erziehung, Volksbildung
    E: die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Umweltschutz
    F: die Förderung des Wohlfahrtswesen 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 

  • Jugend-und Altenhilfe: Ausrichtung von Naturerlebnistagen und Abenteuer Wochenenden sowie 
  • Walderlebnisspiele. Möglichkeiten schaffen für Schulprojekte. Der Verein will dazu beitragen alten 
  • Menschen die Möglichkeit zu erhalten am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Als Maßnahmen
  • kommen vor allem in Betracht, generationsübergreifende Veranstaltungen, erlebte Geschichte, alte 
  • Techniken neu erfahren,
  • Kunst und Kultur: Kunstausstellungen, Konzerte, Förderung der plattdeutschen Sprache, Theater und
  • Lesungen, Kunst-Workshops, Vorträge, traditionelles Kunsthandwerk erleben.
  • Denkmalschutz und Denkmalpflege: die Erhaltung und Nutzung des historischen Hof-Ensembles 
  • Wassermühle Karoxbostel
  • Erziehung, Volksbildung: Nutzung als außerschulischer Lernstandort, Möglichkeiten schaffen für Schulprojekte, Bewahrung alter Anbau- und Verarbeitungstechniken, regionale Wirtschaftsgeschichte an Hand des ehemaligen Wirtschaftsbetriebes Wassermühle Karoxbostel, Erlebnistage und Seminare über den handwerklich-bäuerlicher Arbeitsalltag.
  • Naturschutz, Landschaftspflege, Umweltschutz: Seminare – Erlebnistage für Flora und Fauna, 
  • Renaturierungs-Projekte,  Nutzung regenerativer Energie, Umweltprojekte, Erhaltung alter 
  • Kulturlandschaften, Kooperation mit zertifizierten Natur- und Landschaftsführern.
  • Wohlfahrtswesen:  Die mit Behinderteneinrichtungen geschlossenen Kooperationen dienen der 
  • Beschäftigung von Behinderten zur Schaffung von Tagesstruktur, sowie handwerkliche bzw. künstlerische Beschäftigung der Behinderten.  

2. Der Verein nimmt die Aufgaben selbst wahr; er kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben aber auch einer Hilfsperson i. S.d. § 57 Abs.1 Satz 2 AO bedienen. 

    • 2.1.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
    • 2.2.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
    • 2.3.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    • 2.4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Seevetal, die es unmittelbar und ausschließlich für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zu verwenden hat.
    •  

§ 3: Vereinsämter

1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. 

§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens und der Wohnung schriftlich einzureichen. 
  2. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung  an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Auf Wunsch des Antragstellers sind die Ablehnungsgründe bekannt zu geben. 

§ 5: Beitrag

  1. Der Beitrag ist jährlich bis zum 01.04. zu entrichten. Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.
  2. Mitglieder, die den Beitrag nicht fristgerecht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. 

§ 6: Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft geht verloren durch
    • 1.1.Tod, 
    • 1.2.freiwilligen Austritt, 
    • 1.3.Streichung aus der Mitgliederliste und 
    • 1.4.Ausschluss. 
    • 2. Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September gemeldet sein. 
  2. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse von Vereinsorganen. 

§ 7: Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    • 1.1. dem 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden, 
    • 1.2. als dessen Stellvertreter dem 2. Vorsitzenden/ der 2. Vorsitzenden, 
    • 1.3. dem 3. Vorsitzenden/ der 3. Vorsitzenden, 
    • 1.4. dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin, 
    • 1.5. dem Schriftführer/ der Schriftführerin und 
    • 1.6. dem Verantwortlichen/ der Verantwortlichen für den praktisch-technischen Bereich

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen schriftlich. Wenn  niemand widerspricht, kann auch durch Zuruf gewählt werden. 
  3. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt und zwar jeweils in
    • 3.1. dem ersten Jahr der 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzenden und der Schriftführer/der Schriftführerin, 
    • 3.2. dem 2. Jahr der 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzenden und der Schatzmeister/ die Schatzmeisterin, 
    • 3.3. dem 3. Jahr der 3. Vorsitzende/die 3. Vorsitzende und der Verantwortliche/ die Verantwortliche für den praktisch-technischen Bereich sowie die Beisitzer/ Beisitzerinnen. 
    • 3.4. Die vorzeitige Abwahl durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder ist möglich. 
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so soll für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl stattfinden. 
  5. Dem Vorstand beigeordnet sind mindestens zwei Beisitzer/ Beisitzerinnen. Diese werden von der  Mitgliederversammlung, für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahlen erfolgen schriftlich. Wenn niemand widerspricht, kann auch durch Zuruf gewählt werden. 

§ 8: Geschäftsbereich des Vorstandes

Der Vorsitzende/die Vorsitzende oder einer seiner/ihrer Stellvertreter/innen, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 Abs,2 BGB), gegebenenfalls nach Maßgabe von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. 

§ 9: Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, spätestens bis zum 30.04., ist durch den Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Das geschieht durch schriftliche Einladung. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung enthalten. 
  2. Eine Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand auch dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von ¼ aller Mitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand schriftlich verlangt wird. 

§ 10: Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über
    • 1.1.den Haushaltsplan und die Genehmigung der Jahresrechnung, 
    • 1.2.die Entlastung des Vorstandes, 
    • 1.3.die Neuwahl der betr. Vorstandsmitglieder, 
    • 1.4.die Wahl von Kassenprüfern, 
    • 1.5.Satzungsänderungen, 
    • 1.6.Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, 
    • 1.7.Anträge des Vorstandes und der Mitglieder  
    • 1.8.Die Einsetzung eines Beirates 
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit findet eine zweite Abstimmung statt; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet im Wahlverfahren das Los, in anderen Fällen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins können nur gefasst werden, wenn mit der Einladung diese Tagesordnungspunkte angekündigt wurden. Es ist hierbei eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich. 
  4. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

§ 11: Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens fünf Tage vor  Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer  Begründung einzureichen. 

§ 12: Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene  Mitgliederversammlung erfolgen. 
  2. Bei einer Auflösung sind die bis dahin gewählten Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Zur  Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der  Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches  über die Liquidation. 

§ 13: Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des Vereins 2016 beschlossen.